1. Anforderung der Zuwendung
1.1. Auf Antrag können Zuwendungen aus den Haushaltsmitteln der von der Klosterkammer
verwalteten Stiftungen gemäß ihren Stiftungszwecken bewilligt werden. Die Stiftungszwecke liegen dabei in den Bereichen Kirche, Bildung (insbesondere Schule) und milde Zwecke.
1.2. Zuwendungen können nur für Maßnahmen, die noch nicht begonnen worden sind, gewährt werden. Der Antrag sollte, um eine Entscheidung vor Beginn der Maßnahme
zu erreichen, rechtzeitig vor deren Beginn gestellt werden. Die Zuwendungsempfänger sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen.
1.3. Über die Zuwendung wird ein Bewilligungsschreiben erteilt, in dem Verwendungszweck,
Bewilligungszeitraum, Bedingungen und Auflagen festgelegt werden. Durch die Anerkennung des Bewilligungsschreibens und der
Allgemeinen Bewilligungsbedingungen (Unterzeichnung der Einverständniserklärung) kommt der Zuwendungsvertrag zustande.
Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.
1.4. Die Zuwendung wird in der Regel erst nach ihrer Beendigung gezahlt. In besonderen Fällen
können Abschläge auf die Zuwendung gewährt werden.
2. Antragsinhalt
Der Antrag sollte zwingend folgende Punkte beinhalten, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten:
- Bezeichnung der Maßnahme
- Gründe für die Notwendigkeit bzw. Zielrichtung der Maßnahme
- Detaillierte Darstellung des geplanten Vorgehens
- Ort der Maßnahme
- Zeitpunkt des geplanten Beginns der Maßnahme
- Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan [Sachkosten (einmalige, laufende), Personalkosten, Höhe des beantragten
Zuschusses, ggf. Ausweisung von Mitteln anderer Geldgeber bzw. von Eigenmitteln]. Dieser Plan ist als verbindlich anzusehen.
Der Antrag ist jeweils mindestens 3 Monate vor Projektbeginn einzureichen.
3. Verwendung der Zuwendung
3.1. Die Zuwendung darf nur zu dem festgelegten Zweck unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen und muss so
sparsam und wirtschaftlich wie möglich verwandt werden.
3.2. Der vorgelegte Finanzierungsplan ist verbindlich. Zu erwartende Kostensteigerungen und Veränderungen
in dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Kosten- und Finanzierungsplan sind vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen. Umdispositionen innerhalb des bewilligten Kosten- und
Finanzierungsplans, die einen prozentualen Anteil von 20 % überschreiten, sind vorab von der Klosterkammer schriftlich zu genehmigen.
3.3. Die Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Auszahlung zu verwenden.
3.4. Fortfall des Verwendungszwecks (3.1.), Änderung des Finanzierungsplans (3.2.) oder Verzögerungen
der Verwendung (3.3.) sind der Klosterkammer unverzüglich anzuzeigen.
4. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
4.1. Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben
für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die
Zuwendung.
4.1.1. bei einer Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen
eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtkosten oder Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1.000 € ändern.
4.1.2. bei einer Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtkosten oder Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 € ändern.
4.1.3. bei einer Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
4.1.4. bei einer Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung fallen.
5. Durchführung und Belege
5.1. Der Empfänger der Zuwendung hat den buch- und rechnungsmäßigen Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben für die geförderte
Maßnahme in gleicher Weise wie für seine übrigen Einnahmen und Ausgaben zu führen. Der Nachweis muss zumindest einer ordnungsmäßigen Buchführung entsprechen und prüfungsfähig sein.
5.2. Empfänger von Zuwendungen, die ihre eigenen Mittel nach einem Haushalts- oder Wirtschaftsplan bewirtschaften,
haben die Zuwendungen in ihrer Rechnung, ggf. außerplanmäßig, nachzuweisen.
5.3. Es kann verlangt werden, dass die Belege als sachlich und rechnerisch richtig bescheinigt und die Zahlungen
nachgewiesen werden.
6. Nachweis der Verwendung
6.1. Über die Gesamtkosten der geförderten Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis zu führen und
in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des
Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Klosterkammer vorzulegen. Der Vordruck
dafür wird dem Bewilligungsschreiben beigefügt.
6.2. Anträgen auf Abschlagszahlungen ist ein Zwischennachweis über die bis dahin eingegangenen Einnahmen und
geleisteten Ausgaben beizufügen.
7. Prüfung der Verwendung
Der Niedersächsische Landesrechnungshof und die Klosterkammer sind berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Unterlagen und
durch örtliche Besichtigungen des Zuwendungsempfängers zu prüfen.
8. Fortfall der Zuwendung
8.1. Die Bewilligung einer Zuwendung wird widerrufen, soweit die Voraussetzungen für ihre Verwendung entfallen, spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
8.2. Die Bewilligung kann widerrufen, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
8.2.1. der Empfänger die Zuwendung zu unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt oder sie nicht sparsam
bzw. wirtschaftlich verwandt hat,
8.2.2. die Verwendung nicht ihrem Zweck, ihren besonderen Bedingungen oder Auflagen entspricht,
8.2.3. eine zu hohe Zuwendung gezahlt worden ist,
8.2.4. sie nicht unverzüglich verbraucht worden ist,
8.2.5. der Zuwendungsempfänger gegen Mitteilungspflichten verstößt,
8.2.6. der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt ist.
8.3. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Zuwendung bereits verwandt worden ist. Die
zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung bis zum Eingang der Beträge bei der Hauptklosterkasse mit 6 % p. a. zu verzinsen.
9. Sonstiges
9.1. Im Verlauf der Maßnahme und bei Veröffentlichung (Plakate, Eintrittskarten, Flyer, Einladungen) ist auf die
Förderung durch die Klosterkammer an herausragender Stelle unter Verwendung des Logos hinzuweisen.
9.2. Der Klosterkammer sind Belegexemplare (Publikationen, Kataloge, usw.) zu übersenden
9.3. Nach Abschluss der Maßnahme besteht die Pflicht, der Klosterkammer einen Bericht (insbesondere Dokumentation
öffentlicher Reaktionen) zuzusenden
9.4. Die Zuwendungsempfänger erklären sich mit Erhalt der Zuwendung damit einverstanden, dass die Klosterkammer ggf. die
geförderte Maßnahme öffentlich macht.
10. Verbindlichkeit allgemeiner Bestimmungen
Im übrigen finden die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Anwendung.
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Wo in Niedersachsen fördert der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (AHK) Projekte?
Überall, nur nicht im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg, ausgenommen Wilhelmshaven, und im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig, dem Förderbereich der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (SBK), ausgenommen das Goslarer Gebiet, dem gemeinsamen Tätigkeitsgebiet von AHK und SBK.
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Fördergebiete des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds und der Stiftung Braunschweiger Kulturbesitz. Eine Detailansicht finden Sie hier:
Fördergebiete (PDF | 4,3 MB)

Kartengrundlage:
Topographische Übersichtskarte der LGN

Mit "Christoph Life" förderte die Klosterkammer ein weltweit einzigartiges Projekt - einen voll beweglichen Luftrettungs-Simulator in High-End-Qualität mit Original-Innenausstattung und hochmoderner Patientensimulator-Puppe. Der Trainingshubschrauber dient der Ausbildung im Johanniter-Akademie Bildungsinstitut Hannover. "Christoph Life" ist ein Projekt in Trägerschaft der Traumastiftung gGmbH und des Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. in Kooperation mit der Medizinischen Hochschule Hannover.
Foto: Middeke Photographie

Zu den Sponsoren des vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration ins Leben gerufenen Niedersächsischen Familienpreises 2009 "Familien in Bewegung" gehörte auch die Klosterkammer. Den 1. Preis gewann die Lüneburger Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde für ihre Familien-Wochenend-Angebote.
Foto: Carsten Schick/Hannover

Die Klosterkammer Hannover war der Hauptsponsor der vielbeachteten Aufführung des von der Menschwerdung Jesu handelnden Oratoriums "Jehoschua" des Hamburger Komponisten Helge Burggrabe durch die hannoversche Capella St. Crucis unter der Leitung von Anne Kohler beim 32. Deutschen Evangelischen Kirchentag am 21. Mai 2009 in Bremen.
Foto: Adele Marschner/Hamburg

Im März 2010 konnte ein unter anderem mit Fördermitteln der Klosterkammer Hannover aufgebautes Tierfilmzentrum auf dem NABU-Wildtiernis Gut Sunder in Winsen-Meißendorf/Landkreis Celle eröffnet werden.
Foto: NABU Gut Sunder

Unter anderem mit Fördermitteln des von der Klosterkammer Hannover bewirtschafteten Stiftes Ilfeld im Landkreis Nordhausen entstand das Christliche Hospiz "Haus Geborgenheit" in Neustadt bei Ilfeld, dessen Träger die Diakonie-Krankenhaus Harz GmbH in Elbingerode ist. Das Hospiz für Menschen auf der letzten Wegstrecke wurde am 15. Dezember 2008 feierlich eröffnet.
Foto: Stefanie Schmidt/Elbingerode

Jahr für Jahr bieten die Internationalen Händel-Festspiele Göttingen Spitzenleistungen der Barock-Musik. Unter den Sponsoren der Festspiele ist auch die Klosterkammer Hannover.
Foto: Dorothea Heise/Göttingen

Hauptsponsor der von der Landeshauptstadt Hannover und dem Bündnis gegen Depression in der Region Hannover vom 25. April bis 30. Mai 2010 in der hannoverschen Galerie Kubus veranstalteten Ausstellung "Elementarkräfte - Schaffen und Werk psychatrieerfahrener Künstler über 100 Jahre" war die Klosterkammer Hannover.
Foto: Prof. Dr. Andreas Spengler/Wunstorf
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