Drohne als Ausnahme

Film- und Fotomaterial aus der Vogelperspektive ist beliebt: Die Klosterkammer erlaubt den Start oder Überflug von ihren Liegenschaften von Drohnen mit Kameras nur als Ausnahme für Profis – in Innenräumen sind Aufnahmen mit Drohnen generell untersagt.

Eine Drohne steigt für Dreharbeiten neben dem Kloster Barsinghausen auf. Foto: Kristina Weidelhofer, Klosterkammer

Achtung, Aufnahme: Immer häufiger blickt und surrt es unvermittelt in der Luft. Bis 2030 könne die Zahl der Drohnen auf knapp 850. 000 Stück wachsen, schätzt der Verband Unbemannte Luftfahrt und geht davon aus, dass das kommerzielle Verwertungsinteresse rasant steigen wird.

Mit dieser Technik ist die Gefahr verbunden, dass die Fluggeräte abstürzen und Personen verletzten oder Gegenstände beschädigen können. Da die Geräte problemlos Zäune und Mauern überwinden, in Innenhöfe und Fenster filmen können, ist es schwer zu überblicken, ob und in welcher Form Datenschutz-Vorschriften verletzt werden. Da die Klosterkammer eine Vielzahl von Denkmalen verwaltet, die auch als Wohn- und Rückzugsorte dienen, wie Klöster, Kirchen und Dome, ist besondere Rücksicht geboten. Die Gebäude sowie die darin aufbewahrten Kunstwerke sind zudem teilweise von unschätzbarem Wert.

Für Starts, Landungen und den Überflug eines Grundstücks ist die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers Voraussetzung – egal, ob ein privates oder gewerbliches Interesse dahintersteht. Dies gilt ebenso, wenn die Aufnahmen für einen journalistischen Beitrag gedacht sind.

Aufnahmen mit Drohnen werden innerhalb von Bauwerken der Klosterkammer nicht gestattet und außerhalb von solchen Gebäuden nur in begründeten Ausnahmefällen für professionelle Drohnen-Piloten erlaubt. Formale Voraussetzungen sind, dass Antragsteller den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (zum Beispiel Registrierungspflicht und Kompetenznachweis) sowie eine spezielle Haftpflichtversicherung nachweisen, die die Risiken von Drohnenflügen abdeckt

Inhaltlich ist eine Voraussetzung, dass die Aufnahmen für die Klosterkammer einen Mehrwert im Gegensatz zu herkömmlichen Foto- und Filmaufnahmen bieten. Die Klosterkammer erlaubt den Überflug ihrer Liegenschaften und Gebäude für Aufnahmen von privaten Feierlichkeiten nicht.

Seit dem 1. Januar 2021 gelten EU-weit Vorschriften zum Betrieb von Drohnen – in der Fachsprache als unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) bezeichnet. Seit 2024 gelten die europäischen Regeln der entsprechenden Durchführungsverordnung in vollem Umfang. Informationen dazu sind zum Beispiel auf den Internetseiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie des Luftfahrt-Bundesamtes nachzulesen. 

Wenn Sie ausschließlich oder unter anderem Luftaufnahmen mit einer Drohne auf einer Liegenschaft der Klosterkammer erstellen möchten, nutzen Sie bitte die Vereinbarung für Foto- und Filmaufnahmen.