Drohne als Ausnahme

Film- und Fotomaterial aus der Vogelperspektive ist beliebt: Die Klosterkammer erlaubt den Start oder Überflug von ihren Liegenschaften von Drohnen mit Kameras nur als Ausnahme – in Innenräumen sind Aufnahmen mit Drohnen generell untersagt.

Eine Drohne steigt für Dreharbeiten neben dem Kloster Barsinghausen auf. Foto: Kristina Weidelhofer, Klosterkammer

Achtung, Aufnahme: Immer häufiger blickt und surrt es unvermittelt in der Luft und man fühlt sich beobachtet. Rund eine halbe Million Drohnen sind aktuell hierzulande hauptsächlich in privatem Gebrauch unterwegs, wie die Deutschen Presse-Agentur Anfang 2019 aus einer Studie zitierte. Bis 2030 könne ihre Zahl auf knapp 850. 000 Stück wachsen, schätzt der Verband Unbemannte Luftfahrt und geht davon aus, dass das kommerzielle Verwertungsinteresse rasant steigen wird.

Mit dieser Technik ist die Gefahr verbunden, dass die Fluggeräte abstürzen und Personen verletzten oder Gegenstände beschädigen können. Da die Geräte problemlos Zäune und Mauern überwinden, in Innenhöfe und Fenster filmen können, ist schwer zu überblicken, ob und in welcher Form Datenschutz-Vorschriften verletzt werden. Da die Klosterkammer eine Vielzahl von Denkmalen verwaltet, die auch als Wohn- und Rückzugsorte dienen, wie Klöster, Kirchen und Dome, ist besondere Rücksicht gefordert. Die Gebäude sowie darin aufbewahrte Kunstwerke sind zudem teilweise von unschätzbaren Wert.

Für Starts, Landungen und den Überflug eines Grundstücks ist die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers Voraussetzung – egal, ob ein privates oder gewerbliches Interesse dahintersteht. Dies gilt ebenso, wenn die Aufnahmen für einen journalistischen Beitrag gedacht sind.

Aufnahmen mit Drohnen werden innerhalb von Bauwerken der Klosterkammer ebenso wie außerhalb von solchen Gebäuden nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet. Formale Voraussetzung sind, dass Antragsteller eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Landesbehörde und eine spezielle Haftpflichtversicherung, die die Risiken von Drohnenflügen abdeckt, vorweisen können.

Inhaltlich ist eine Voraussetzung, dass die Aufnahmen einen Mehrwert im Gegensatz zu herkömmlichen Foto- und Filmaufnahmen bieten.

Seit April 2017 ist die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastrukturgültig (BMVI) in Deutschland gültig. Darin sind generelle Rechte und Pflichten von Drohnen-Piloten zusammengefasst, die zu beachten sind.

Wenn Sie ausschließlich oder unter anderem Luftaufnahmen mit einer Drohne auf einer Liegenschaft der Klosterkammer erstellen möchten, nutzen Sie bitte die Vereinbarung für Foto- und Filmaufnahmen.