Marktgerechte Erbbauzinsen bei auslaufenden Erbbaurechten
Klosterkammer plant ihre Regelungen bei Erbbaurechten zu modernisieren
In vielen niedersächsischen Kommunen laufen Erbbaurechtsverträge in den kommenden Jahrzehnten aus. Betroffen sind auch Erbbaurechte der Klosterkammer Hannover.
Nun plant die Klosterkammer ihre Berechnungsgrundlagen zu modernisieren.
Es geht darum, einen sowohl marktgerechten als auch haushaltsrechtlich zulässigen Erbbauzins zu definieren.
Grundlage bleibt wie bisher der Bodenrichtwert, welcher flächendeckend und kostenfrei im Internet einsehbar ist.
Als weiterem Berechnungsparameter neben den Bodenrichtwerten orientiert sich die Klosterkammer nun am Referenzzinssatz für Bundesanleihen mit zehnjähriger Laufzeit. Dieser wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Bei einer vorgezogenen Erneuerung des Erbbaurechts wird noch ein Abschlag von einem Prozent für jedes noch laufende Vertragsjahr gewährt.
Um den berechtigten Sorgen von Hauseigentümern zu begegnen, die ihr Haus selbst bewohnen, wird die neue Regelung ergänzt. Hauseigentümer in angespannten Wohnlagen erhalten mit der Erneuerung einen zusätzlichen Abschlag, der einem Drittel des neu errechneten Erbbauzinses entspricht. Dieser Abschlag ist auf 20 Jahre begrenzt und gilt nicht mehr im Verkaufs- oder Erbfall. „Der Bodenrichtwert bleibt als Berechnungsgrundlage richtigerweise erhalten. Die gestiegenen Bodenpreise erreichen in Ballungszentren kritische Dimensionen, was gravierende Auswirkungen auf Mieten, Grundstückskäufe und den Neuabschluss von Erbbaurechtsverträgen hat. Das Problem massiv steigender Bodenpreise ist ein politisches Problem, das die Klosterkammer nicht lösen kann“, sagt Dr. Thela Wernstedt, Präsidentin der Klosterkammer.
Betroffen von angespannten Wohnungslagen sind Vertragspartner der Klosterkammer in Hildesheim, Osnabrück, Göttingen und Lüneburg.